Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Berufskleidung in der Gastronomie

Typische Berufskleidung:

Egal ob Kellner, Reinigungskraft oder Empfangschef. Nirgendwo wird eine stets passende Kleidung mehr erwartet als in der Gastronomie. Daher zählt die Kleidung eines Kellners auch als Berufskleidung. Die Rechtsprechung hat als Berufskleidung anerkannt: den Kellnersmoking oder das Kellnerjackett, ebenso der schwarze Anzug des Oberkellners. Oder die schwarze Hose in Kombination mit der weißen Jacke. Ist die Kleidung als Berufskleidung anerkannt, zählen alle Aufwendungen für diese Kleidung zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben; darunter fallen auch Reinigungskosten. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um Ausgaben für typische Berufskleidung handelt (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Was nicht dazuzählt:

Ein Trachtenanzug, den der Geschäftsführer eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals tragen muss, zählt nach Auffassung der Rechtsprechung nicht als Berufskleidung. Stellt der Gaststätteninhaber seinem Restaurantpersonal die Berufskleidung zur Verfügung, liegt kein steuerpflichtiger Vermögensvorteil beim Arbeitnehmer vor. Vielmehr ist die Gestellung steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG). Steuerfrei ist auch die Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt.

Stand: 7.März 2011

Bild: photoillustrator.eu- Fotolia.com

Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie unser Team in Saarbrücken oder Zweibrücken! Wir beraten Sie kompetent und persönlich zu allen Themen der Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung