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Betriebsprüfungen in der Gastronomie

Auch Gastronomiebetriebe sind von der neuen zeitnahen Betriebsprüfung betroffen.

Neuerung zum 1.1.2012

Zum 1.1.2012 wurde die Betriebsprüfungsordnung (BpO) entsprechend angepasst. Durch Einfügung einer neuen Rechtsvorschrift (§ 4a BpO) wurden einheitliche und bundesweit verbindliche Rahmenbedingungen für sogenannte „zeitnahe“ Betriebsprüfungen eingeführt.

Begriff

Zeitnah ist die Betriebsprüfung dann, wenn sie „einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume“ umfasst. Eine genaue Eingrenzung nach Jahren oder Monaten lässt sich aus der neuen Vorschrift nicht ableiten. Jedenfalls aber muss die zeitnahe Betriebsprüfung mindestens solche Veranlagungszeiträume umfassen, für die der Gastronom bereits eine Steuererklärung abgegeben hat. Im Extremfall kann diesem künftig jedoch schon kurz nach der Abgabe der Steuererklärung eine Betriebsprüfung für den zurückliegenden Veranlagungszeitraum angekündigt werden.

Vorteile/Nachteile

Die Einführung neuer zeitnaher Betriebsprüfungen wird u.a. mit der Tatsache begrüßt, dass für die zu prüfenden Zeiträume relativ schnell eine Rechts- und Planungssicherheit eintritt. Darüber hinaus können allfällige Nachzahlungszinsen für nach einer Betriebsprüfung fällig gestellte Steuernachforderungen reduziert oder sogar vermieden werden.

Umgekehrt führen die neuen zeitnahen Betriebsprüfungen zu einem nicht zu unterschätzenden Mehraufwand für den Gastronomen. Da davon auszugehen ist, dass zeitnahe Betriebsprüfungen häufiger stattfinden, muss dieser mehrfach dem Prüfer Personal zur Seite stellen, Unterlagen bereitstellen oder Auskünfte erteilen.

Auswahl

Welcher Gastronomiebetrieb letztlich für eine zeitnahe Betriebsprüfung ausgewählt wird, liegt – so wie es bei Betriebsprüfungen allgemein der Fall ist – im Auswahlermessen der jeweils zuständigen Finanzbehörde. Bei den zeitnahen Betriebsprüfungen ist nach der neuen Betriebsprüfungsordnung Auswahlentscheidung und Anordnung unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Letzteres dient zur „Sicherstellung der Mitwirkungsrechte“ der Behörde.

Stand: 12. März 2012

Bild: Chad McDermott - Fotolia.com

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