Berufskleidung
Aufwendungen für typische Berufskleidung sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u. a. Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2021). Bei der Anerkennung des schwarzen Anzugs eines Kellners kam es bislang immer auf den Einzelfall an. In einem älteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung anerkannt (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85).
Neuer Fall
Bezüglich der Anerkennung schwarzer Anzüge als Berufskleidung ist aktuell ein neuer Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es geht in diesem Fall um einen schwarzen Anzug, eine schwarze Damenbluse und einen schwarzen Damenpullover sowie um schwarze Schuhe hauptberuflich tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter (BFH-Az. XI R 3/22). Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, sah die vorgenannte schwarze Kleidung als gewöhnliche bürgerliche Kleidung an und wich dabei von diversen BFH-Entscheidungen ab (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15).
Einspruch einlegen
Hoteliers oder Gastronomen bzw. sonstige Tätige in der Hotel- und Gastrobranche, die täglich schwarze Kleidung für ihre Tätigkeit tragen müssen, sollten ihre Aufwendungen für die Anschaffung als auch für die Reinigung in ihrer Steuererklärung geltend machen. Nach Ablehnung durch das Finanzamt kann Einspruch unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren eingelegt werden.
Stand: 29. März 2022
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