Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich ab 2018
Saisonarbeiter in der Gastronomie
In Hotelbetrieben und Gastronomiebetrieben werden vielfach über die Sommermonate oder auch zu besonderen Anlässen Aushilfskräfte beschäftigt, welche in der übrigen Jahreszeit einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Beispiel Volksfeste: Eine Büroangestellte arbeitet als Bedienung in einem Volksfestzelt für zwei Wochen im Jahr. Sie verdient in diesen beiden Wochen ein Entgelt von € 5.000,00.
Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich dient dem Ausgleich von kurzfristig hohen Lohneinkünften über einen längeren Zeitraum. Im Ergebnis führt dieser Ausgleich zu einem niedrigeren Lohnsteuereinbehalt. Im vorgehenden Beispiel würde die Bedienung ohne einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich so gestellt werden, als würde sie jeden Monat € 5.000,00 verdienen, also € 60.000,00 im Jahr. Die entsprechend hohen einzubehaltenden Lohnsteuern könnte die Angestellte erst im Rahmen der Steuerveranlagung wieder zurückholen.
Jahresausgleich gesetzlich verankert
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich in § 39b Abs. 2 Satz 13 Einkommensteuergesetz n.F. (EStG) gesetzlich verankert. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden.
Antragspflicht
Der Ausgleich wird auch weiterhin (wie bisher) nicht von Amts wegen durchgeführt. Es ist vielmehr ein gesonderter Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Der gesetzliche permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2018.
Stand: 26. September 2017
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