Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Weitere Ausgaben

Sachentnahmen im zweiten Halbjahr 2020

Anpassung der Pauschbeträge

Entnimmt der Hotelier/Gastronom Speisen und Getränke für den Eigenbedarf, stellt diese Entnahme sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die dem Gastwirt/Hotelier zur Vereinfachung dienen. Im Zuge der allgemeinen Mehrwertsteuersenkung (siehe Seite 1) wurden die Pauschbeträge für den Zeitraum ab 1.7.2020 angepasst (vgl. BMF Schreiben v. 27.8.2020, IV A 4 – S 1547/19/10001:001).

Gaststätten aller Art

Für Entnahmen ab 1.7.2020 aus „Gaststätten aller Art“ beträgt die Pauschale für die Abgabe kalter und warmer Speisen € 1.218,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 432,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes z. B. für Getränke). Insgesamt sind € 1.650,00 pro Person als Sachentnahme-Pauschale für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 anzusetzen. Für das erste Halbjahr 2020 beträgt die Sachentnahme-Pauschale insgesamt € 1.728,00. Für das gesamte Jahr 2020 entfallen somit € 3.378,00 auf jede Person.

Bei der Abgabe ausschließlich kalter Speisen gilt für das zweite Halbjahr 2020 eine Sachentnahme-Pauschale von insgesamt € 1.081,00 pro Person. Zusammen mit der Pauschale für das erste Halbjahr ergibt sich ein steuerpflichtiger Betrag von € 2.187,00 (€ 1.106,00 für das erste Halbjahr und € 1.081,00 für das zweite Halbjahr) pro Person.

Cafés und Konditoreien

Für Sachentnahmen aus Cafés und Konditoreien gelten folgende Pauschsätze: Für das zweite Halbjahr 2020 sind pro Person € 622,00 für Entnahmen zum ermäßigten Steuersatz und € 262,00 für Entnahmen zum vollen Steuersatz (Getränke), insgesamt also € 884,00 anzusetzen. Zusammen mit den Pauschsätzen für das erste Halbjahr (€ 910,00) ergibt sich ein steuerpflichtiger Entnahmebetrag von € 1.794,00. Die Beträge gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.

Kinder

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu zwei Jahren entfällt ein Ansatz.

Stand: 28. September 2020

Bild: Kzenon - stock.adobe.com

Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie unser Team in Saarbrücken oder Zweibrücken! Wir beraten Sie kompetent und persönlich zu allen Themen der Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung